Werbung im Zusammenhang im Umfeld der Olympischen Spielen 2026
Die folgenden Hinweise geben einen Überblick über Rule 40 und ihre Anwendung durch den DOSB in Deutschland. Sie zeigen anhand konkreter Beispiele, wie nicht-olympische Sponsoren während der Olympischen Spiele mit teilnehmenden Athlet:innen werben dürfen und welche Einschränkungen dabei gelten.
Rule 40 gilt für jede Verwendung von Namen oder Bildern der teilnehmenden Personen und für jede Art werblicher Aktivität. Dazu gehören Print, TV und digitale Medien ebenso wie Social Media, Apps, Pressemitteilungen, Anzeigen, Mailings und Werbung in Geschäften.
Zulässigkeitskriterien während der Frozen Period
Während der sogenannten Frozen Period vom 30. Januar bis 24. Februar 2026 sind Werbemaßnahmen eines Sponsors mit teilnehmenden Athlet:innen zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Es werden keine unzulässigen Symbole oder Begriffe verwendet.
- Es werden keine unzulässigen Bilder oder Videos verwendet.
- Es wird kein unzulässiger Bezug zwischen einem beworbenen Produkt oder einer Dienstleistung des Sponsors und der Teilnahme oder Leistung bei den Olympischen Spielen hergestellt.
- Es wird kein Bezug auf Team Deutschland als Ganzes genommen.
Olympische Begriffe
Olympische Leistungen von Athlet:innen dürfen sachlich aufgeführt werden, beispielsweise als Beschreibung im Lebenslauf. Die olympische Leistung darf dabei nicht hervorgehoben werden. Das Hervorheben der olympischen Leistung wird als Nutzung einer geschützten Begrifflichkeit gewertet und ist nicht erlaubt.
Begriffe wie „Italien“,„Mailand“,„Cortina“ oder„Winter 2026“ können verwendet werden, da es sich laut Rule-40-Leitfaden nicht um geschützte Begrifflichkeiten handelt. Nicht erlaubt ist dagegen eine Formulierung, durch die unter Verwendung einer unzulässigen Begrifflichkeit eine Verbindung zu den Olympischen Spielen hergestellt wird.
Team Deutschland, Logos und weitere geschützte Begriffe
Begriffe wie „Olympia“,„olympisch“ oder„Olympiateam“ dürfen in Verbindung mit Partnern nicht werblich verwendet werden.
Ebenso darf nicht der Eindruck entstehen, ein Sponsor sei offizieller Partner von Team Deutschland, wenn dies nicht der Fall ist. Ein werblicher Bezug auf Team Deutschland als Ganzes ist nicht zulässig.
Kleidung und geschützte Symbole
Bei werblichen Aufnahmen mit Athlet:innen ist darauf zu achten, dass keine geschützten olympischen Symbole sichtbar sind. Athlet:innen können in neutraler Kleidung dargestellt werden. Trainings- oder Wettkampfkleidung von Team Deutschland darf nicht werblich verwendet werden, wenn darauf geschützte Symbole enthalten sind.
Kein Zusammenhang zwischen Leistung und Produkten
Ein Bezug zwischen der Wettkampfleistung von Athlet:innen und den Produkten oder Dienstleistungen eines Sponsors ist nicht zulässig.
Insbesondere dürfen beworbene Produkte oder Dienstleistungen nicht mit der olympischen Wettkampfleistung in Verbindung gebracht werden. Auch die Nutzung geschützter Begriffe zu kommerziellen Zwecken ist nicht gestattet.
Gruß- und Gratulationsbotschaften
Gruß- und Gratulationsbotschaften sind möglich, wenn die Zulässigkeitskriterien in Bild und Text eingehalten werden. Dabei dürfen insbesondere keine unzulässigen olympischen Begriffe oder Symbole verwendet werden.
Auch beim Teilen oder Reposten von Inhalten müssen die jeweiligen Zulässigkeitskriterien eingehalten werden.
Olympiamedaillen und werbliche Aktivierung
Olympiamedaillen dürfen nicht in Verbindung mit Werbung oder einer werblichen Aktivierung gezeigt werden.
Davon zu unterscheiden ist die nicht werbliche Kommunikation von Athlet:innen über den eigenen Olympiasieg oder die eigene Teilnahme, beispielsweise in einem eigenen Social-Media-Post. Diese Möglichkeit wird in der Zusammenfassung Rule40 ausdrücklich genannt.
Redaktionelle oder werbliche Kommunikation
Auch Inhalte, die redaktionell gestaltet sind, können als Werbung angesehen werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse eines Unternehmens erkennbar ist oder Produkte, Marken oder Sponsorennamen im Mittelpunkt stehen.
Redaktionelle Kommunikation ist journalistisch, informativ und neutral. Werbliche Kommunikation ist zielgerichtet, produktbezogen oder absatzfördernd. Dazu kann auch Imagewerbung von Unternehmen als mittelbare Absatzförderung zählen.
Auch Social-Media-Posts oder Artikel auf einer Unternehmenswebseite mit Team-D-Bildmaterial können im werblichen Zusammenhang mit Unternehmen in einzelnen Fällen als kommerzielle Kommunikation angesehen werden und damit entsprechenden Einschränkungen unterliegen
Weitere Informationen finden Sie in dem Rule40 Leitfaden.