Überblick zur Werbung mit Olympia

Im Folgenden finden sie eine Zusammenfassung der Nutzung von Olympia Bildern und olympischen Bezeichnungen in Deutschland.

Olympische Emblebe

Das Olympische Emblem (Olympische Ringe und ähnliche Symbolik) ist in Deutschland durch das Olympiaschutzgesetz unter Schutz gestellt. Dieser Schutz gilt zeitlich uneingeschränkt. Der Schutz gilt sachlich uneingeschränkt für jede werbliche oder geschäftliche Verwendung. Der Schutz erstreckt sich auch auf Fotos, auf denen das Olympische Emblem oder eine ähnliche Symbolik sichtbar sind:

Olympische Bezeichnungen

Die Olympischen Bezeichnungen („Olympiade“ / “Olympia“ /  "olympisch“ u.ä.) sind in Deutschland ebenfalls durch das Olympiaschutzgesetz unter Schutz gestellt.
Hierzu zählt auch die Verwendung als Schlagzeile für Gewinnspiele oder Sonderaktionen: „Olympia-Sonderangebot“ / „Olympia-Wochen“
In diesem Zusammenhang existieren zwar auch Gerichtsentscheidungen, die eine Verwendung von „Olympia-Rabatt“ zulassen, diese sollten aber nicht verallgemeinert werden.

Wettkampfbilder

Die Rechte zur Verbreitung von Fotos, die in den Wettkampfstätten entstehen, liegen beim IOC (Ausnahme: private Aufnahmen). Bei der Verwendung solcher Fotos ist sicherzustellen, dass der Anbieter der Fotos die entsprechenden Rechte vom IOC eingeräumt erhalten hat. 

Wettkampfbilder, die Logos oder Bezeichnungen der Olympischen Spiele beinhalten, sind ebenfalls nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber für geschäftliche / werbliche Zwecke verwendbar. Ein Wegretuschieren der Zeichen / Bezeichnungen ist möglich, wenn die erworbenen Fotoverwertungsrechte auch eine urheberrechtliche Veränderung der Fotos zulassen.

Bei der Abbildung von Personen, ist deren Zustimmung erforderlich („Persönlichkeitsrecht“). Diese Zustimmung liegt vor, wenn der Sportler unseren Standard-Ausrüstungsvertrag unterzeichnet hat.

Auch diese Beschränkungen gelten zeitlich unbeschränkt.

Austragungsort und Jahr

Die Verwendung des Austragungsortes in Verbindung mit dem Austragungsjahr ist während der Olympischen Spiele und im zeitlichen Zusammenhang mit den Olympischen Spielen ebenfalls nicht statthaft (z.B. „Kollektion Rio de Janeiro 2016“ oder „Rio 2016“).

Gratulationsanzeigen

Das Olympiaschutzgesetz gestattet es, die Olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale von Personen zu verwenden, wenn dies nicht unlauter ist.
Wir gehen aktuell davon aus, dass in Deutschland die Aussage:
„uvex gratuliert der Olympiasiegerin ………",
zulässig ist. Restrisiken verbleiben, da die Auslegung dieser Ausnahme nicht abschließend geklärt ist. In anderen Ländern muss die Zulässigkeit gesondert geprüft werden.

Internationale Gesetze und Marken

Weitere Beschränkungen ergeben sich häufig aus den nationalen Rechtsordnungen der Länder, die die Olympischen Spiele austragen. Das IOC erwartet von den betreffenden Ländern einen maximalen Schutz, um Sponsoreneinnahmen zu maximieren.
Ferner werden im Vorfeld zu den Olympischen Spielen auch häufig Markenanmeldungen vom IOC bzw. von den nationalen Verbänden des Ausrichterlandes getätigt, die weitere Logos und Namen im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen unter Schutz stellen.
Farbmuster sowie Banden- und Startnummerndesigns zählen nicht zu den Olympischen Emblemen und werden in der Regel auch nicht durch Spezialgesetze unter Schutz gestellt. In Ausnahmefällen kann hierfür jedoch Markenschutz bestehen, der aber nur beachtlich ist, wenn die Muster bzw. Designs für Produkte oder Kataloge übernommen werden. Wenn solche Muster bzw. Designs auf Bildern/Fotos zu sehen sind, greift ein etwaiger Markenschutz nicht ein.

Risikoabwägung

Unter Risikogesichtspunkten ist zwischen folgenden Szenarien zu unterscheiden:
1) Werbung auf lokalem Werbebanner (z. B. an uvex-Fassade)
2) Werbung in Print-Katalogen
3) Werbung im Internet

Ziff. 1) Das Entdeckungsrisiko hinsichtlich möglicher Verstöße ist gering. Der Schaden (Vernichtung Plakat, Schadenersatz, Abmahnkosten) ist überschaubar.
Ziff. 2) Das Entdeckungsrisiko ist „mittelgroß“. Der Schaden bei einem erkannten Rechtsverstoß wäre sehr groß (Schadenersatz, Vernichtung und Rückruf Kataloge).
Ziff. 3) Das Entdeckungsrisiko ist sehr hoch. Der Schaden (Schadenersatz, Abmahnkosten) ist überschaubar.

Weitere Informationen finden Sie in dem DOSB Leitfaden für den Umgang mit Werbung und PR.

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